Satzung des

Reitverein Ohlendorf e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Reitverein Ohlendorf“ und hat seinen Sitz in der Stadt Hemmingen.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name

„Reitverein Ohlendorf e.V.“.

Der Verein erstreckt sich über die weitere Umgebung der Stadt Hemmingen hinaus und ist Mitglied im Pferdesportverband Hannover, sowie im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Veranstalten von reitsportlichen Wettkämpfen und von Leistungsprüfungen für Reitpferde. Außerdem hält der Verein die Jugend zur reitsportlicher Ertüchtigung an.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein stellt sich zur Aufgabe nach Bedarf seine Mitglieder im praktischen Reiten zu fördern und theoretisches Wissen um das Pferd zu vermitteln.

§ 3 Mitgliedschaft

Dem Verein können angehören:

      Aktive Mitglieder

      Passive Mitglieder

      Ehrenmitglieder

Aktives Mitglied kann jedermann werden.

Passive Mitglieder können alle Freunde und Förderer des Reitsports werden, auch ohne im Besitz eines Pferdes zu sein.

Ehrenmitglieder können um die Förderung der Arbeiten des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten sein, sowie herausragende Personen des öffentlichen Lebens, die dem Verein besonders verbunden sind.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Aktive und passive Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch einen mit ihrer Unterschrift versehenen Aufnahmeantrag und Zustimmung des Vorstandes.

Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

Der Antrag auf Mitgliedschaft kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitgliedschaft erlischt:

1)      durch Tod.

2)      durch Austritt. Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss zwei Monate vor seinem Ende schriftlich dem Vorstand erklärt werden.

3)      durch Ausschluss aus dem Verein nach Beschluss des Vorstandes, wenn

a)      das Mitglied durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere gegen Satzungsbestimmungen des Vereins trotz Verwarnung verstößt.

b)      das Mitglied trotz Mahnung seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung nicht nachkommt.

c)       eine strafbare Handlung nachgewiesen wird.

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche an dem Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, sowie sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Mitgliederversammlungen von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung einzuhalten und die hierauf beruhenden Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen, sowie den Verein zur Durchführung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht zu unterstützen, ferner die Zahlungen der Vereinsbeiträge fristgerecht zu leisten.

§ 6 Beiträge

Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Beiträge werden ausschließlich per Lastschriftverfahren eingezogen.

Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

Für die Umlagen gilt eine jährliche Höchstgrenze von 200,00 Euro.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschrift-verfahren erlassen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

      der Vorstand

      die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

      Vorsitzender

      Stellvertretender Vorsitzender

      Schriftführer

      Kassenwart

Der Vorstand kann um bis zu drei Beisitzer erweitert werden.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzelberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist jedoch in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 Euro die Zustimmung des Kassenwartes erforderlich ist. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl und Blockwahl sind zulässig.

Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft und leitet die Vorstandssitzung sowie die Mitgliederversammlung. Er veranlasst, die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Der Vorstand entscheidet über

      die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

      die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

      die Führung der laufenden Geschäfte.

Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand

i.S.d. § 26 BGB.

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Rechnungslegung verantwortlich. Ihm obliegt die Führung der Mitgliederkartei.

§ 9 Datenschutzklausel

1)      Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten (Adresse, Telefonnummern, e-Mail Anschriften, Alter und Bankverbindungen) auf. Diese Informationen werden in EDV- Systemen des Vorstandes gespeichert. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat das der Verarbeitung entgegensteht.

2)      Als Mitglied des Pferdesportverbandes und des Landessportbundes ist der Verein verpflichtet, die Anzahl seiner Mitglieder an die Verbände zu melden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung an die Mitglieder unter Angabe von Datum, Ort, Uhrzeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann per Post, per e-Mail, per Anzeige in der Zeitung oder per Aushang am Vereinsbrett erfolgen. Die Ladungsfrist für die Jahreshauptversammlung hat mindestens 14 Tage zu betragen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder des Aushanges oder in sonstiger Art der Bekanntmachung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben oder aber auch die Einladung insgesamt gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung reicht eine Ladungsfrist von 7 Tagen. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliedsversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

      Entgegennehmen der Berichte des Vorstandes

      Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

      Entlastung und Wahl des Vorstandes

      Wahl der Kassenprüfer

      Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

      Genehmigung des Haushaltsplans

      Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines

      Beschlussfassung über Anträge

      Ernennung von Ehrenmitgliedern

Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des Vorsitzenden. Zur Auflösung des Vereins sind 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handaufheben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,

Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hemmingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

In Zweifelsfällen gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 27.08.2013 durch die Gründungsversammlung errichtet und beschlossen; geändert durch Beschluss der Gründerversammlung auf Verlangen vom Amtsgericht Hannover am 20.09.2013.

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ohlendorf, 20. September 2013